Werbungskosten sind Aufwendungen bzw. Ausgaben, die ein Steuerpflichtiger hat, die zum Erwerb, der Sicherung oder den Erhalt von Einnahmen dienen. Werbungskosten sind nur bei den Überschusseinkunftsarten abziehbar.
Überschusseinkunftsarten:
Für alle anderen Einkunftsarten (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb) werden diese Ausgaben als Betriebsausgaben bezeichnet. Grundsätzlich sind Werbungskosten und Betriebsausgaben somit vergleichbar.
In Deutschland gilt das Leistungsfähigkeitsprinzip. Das bedeutet, dass jeder Steuerpflichtige nach seiner Leistungsfähigkeit (Einkommen) besteuert werden soll. Ausgaben (Werbungskosten) müssen deshalb steuerlich berücksichtig werden, weil es sich dabei um Kosten handelt, die die Leistungsfähigkeit mindern.
Gegen dieses Prinzip verstößt der Gesetzgeber regelmäßig, weil nicht alle Werbungskosten anerkannt werden. Diese führt regelmäßig zu Klagen, die oft sogar letztendlich vom Verfassungsgericht entschieden werden müssen.
Beispiel: Fahrtkosten werden nur über die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) (0,30 Euro je Km) bei Arbeitnehmer vom Finanzamt anerkannt. Eigentlich müssten die tatsächlichen Kosten als Werbungskosten anerkannt werden, wenn diese höher sind.
Viele Werbungskosten werden über Pauschalen anerkannt.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Arbeitnehmer erhalten, ohne das die tatsächlichen Werbungskosten nachgewiesen werden müssen, den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro. Sind die tatsächlichen Kosten höher, kann über die Einkommensteuererklärung der höhere Ansatz geltend gemacht werden.
Bespiele für Werbungskosten bei Arbeitnehmer:
Der Abzug des Werbungskostenpauschbetrags von 1.000 Euro ist auch dann in volle Höhe möglich, wenn nicht das ganze Jahr Einkünfte aus dieser Einkunftsart erzielt wurden. Der Abzug ist aber maximal bis zu der Höhe in so einem Fall möglich, wie Einnahmen vorhanden sind.
Einkünfte aus Kapitalvermögen: Die Werbungskosten können „fast“ ausschließlich über den Pauschbetrag von 801 Euro (Sparer-Pauschbetrag) geltend gemacht werden. Die tatsächlichen Werbungskosten werden nicht anerkannt (gilt ab Veranlagungsjahr 2009). Deshalb kommt es bei diesen Einkünften fast nie zu einem Verlust.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Es sind die tatsächlichen Werbungskosten abziehbar. Pauschalen sind nicht vorgesehen (Ausnahmen sind pauschale Fahrtkosten je Kilometer). Gerade bei diesen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind die Werbungskosten vergleichbar mit Betriebsausgaben bei Unternehmen.
Bespiele für Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung:
Sonstige Einkünfte: Zu diesen zählen hauptsächlich gesetzliche Renten. Die Werbungskosten sind über den Pauschbetrag von 102 Euro abziehbar.
Werbungskosten sind grundsätzlich in dem Jahr abziehbar, in dem diese gezahlt wurden. Auf Folgejahre können Werbungskosten nicht direkt übertragen werden. Nur wenn die Werbungskosten die Einnahmen übersteigen, kann der Verlust vorgetragen werden.
Gesetzliche Grundlage: § 9 EStG, § 9a EStG, § 11 (2) EStG