Die Umsatzsteuer wird oft auch Mehrwertsteuer bezeichnet. Diese Bezeichnung ist eigentlich nicht richtig. Denn in Deutschland gibt es gar keine Mehrwertsteuer. Es gibt nämlich nur das Umsatzsteuergesetz. Da aber der Begriff Mehrwertsteuer viel öfter verwendet wird als Umsatzsteuer, ist es selbst für den Gesetzgeber kein Problem, dass alle die Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer bezeichnen.
Die Umsatzsteuer ist eine indirekte Steuer. Denn bezahlen muss sie der Verbraucher. Für das Abführen der Umsatzsteuer ist der Unternehmer verantwortlich.
Hauptsächlich werden zwei Umsatzsteuersätze (19 % und 7 %) verwendet. Daneben gibt es noch für Land- und Forstwirte 10,7 % und 5,5 %.
Besteuert wird auch zwischen Unternehmern. Das System wird als Netto-Allphasen-Umsatzsteuersystem mit Vorsteuerabzugsberechtigung bezeichnet.
Jeder Unternehmer muss die Umsatzsteuer erheben und abführen. Wenn der Leistungsempfänger auch ein Unternehmer ist, kann der die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Beispiel: Es wird ein Stuhl vom Produzenten an einen Großhändler verkauft. Der Zwischenhändler verkauft den Stuhl an den Einzelhändler, der diesen dann an den Endverbraucher (Kunden) weiterverkauft. Jeder der drei Unternehmer möchte 100 Euro (netto) verdienen.
Produzent | Großhändler | Einzelhändler | Endverbraucher | |
Einkaufspreis | 100 € + 19 € | 200 € + 38 € | brutto 476 € | |
Nettopreis | 100 € | 200 € | 300 € | |
19 % USt | 19 € | 38 € | 57 € | |
Verkaufspreis (brutto) |
119 € | 238 € | 357 € | 476 € |
Vorsteuerabzug | - | 19 € | 38 € | kein VSt-Abzug |
Durch diese Art der Besteuerung, wird beim Handel zwischen Unternehmern der Artikel nicht durch die Umsatzsteuer verteuert.
Im Umsatzsteuergesetz sind viele Steuerbefreiungen vorgesehen. Bestimmte Leistungen und Produkte sollen durch die Umsatzsteuer nicht teuerer werden. Das betrifft hauptsächlich Leistungen, die den Grundbedarf decken sollen (z. B. Leistungen des Arztes, Wohnungsvermietung). Im § 4 UStG sind alle steuerfreien Leistungen aufgeführt.
Die Umsatzsteuer betrifft fast ausschließlich Unternehmer. Verkaufen Privatpersonen Gegenstände, fällt keine Umsatzsteuer an. Wird regelmäßig privat verkauft, wird die Privatperson zum Unternehmer (z. B. Flohmarktverkäufe oder ebay-Verkäufe). Laut Umsatzsteuergesetz ist nämlich jeder Unternehmer, der mit Wiederholungsabsicht verkauft. Ist der regelmäßige Jahresumsatz nicht höher als 17.500 Euro, ist die Kleinunternehmerregelung anwendbar.
Unternehmer, die nicht mehr Umsatz als 17.500 Euro (ab 2020 22.000 €) im Vorjahr oder 50.000 Euro im laufenden haben, sind Kleinunternehmer (§ 19 UStG). Es wird keine Umsatzsteuer erhoben. Eine Umsatzsteuererjahreserklärung muss trotzdem abgegeben werden.
Vorsteuerabzug: Kleinunternehmer dürfen im Gegenzug keine in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Option: Jeder Kleinunternehmer kann auf die Kleinunternehmerregelung verzichten (optieren). Dann ist Umsatzsteuer zu zahlen und der Vorsteuerabzug ist möglich. Für Kleinunternehmer, die überwiegend an andere Unternehmer verkaufen, ist es günstiger auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten.
Der Kauf von neuen Fahrzeugen ist gesondert geregelt. Denn wird ein neues Fahrzeug innerhalb der EU verkauft, wird immer in dem Land besteuert, in das das Fahrzeug verkauft wird. Das gilt auch zwischen Privatpersonen.
Kauf durch Privatperson: Die Privatperson muss eine Umsatzsteuererklärung abgeben, wenn ein neues Fahrzeug aus der EU gekauft wird. Achtung: Der Gesetzgeber versteht unter neuen Fahrzeugen auch Pkw, die nicht älter als 6 Monate sind oder nicht mehr als 6.000 km Laufleistung haben. Hierzu §1b UStG.