Eine ordentliche Rechnung ist bei Unternehmen Pflicht. Nur wenn diese vorliegt, kann der Leistungsempfänger die Vorsteuer abziehen, wenn er Unternehmer ist.
Eine ordentliche und vollständige Rechnung muss folgende Bestandteile haben:
Zusätzlich muss auf Rechnungen angegeben werden, wenn eine Leistung steuerbefreit ist oder die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht.
Wendet ein Unternehmer die Kleinunternehmerregelung an, muss dieses ebenfalls auf der Rechnung stehen. Außerdem darf in so einem Fall die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen werden.
Eine Ausnahme besteht für Kleinbetragsrechnungen. Ist der Rechnungsbetrag nicht höher als 250 €, müssen nicht alle Bestandteile vorhanden sein.