Jedes Unternehmen muss einen Jahresabschluss erstellen. Allerdings ist zwischen zwei Arten von Jahresabschlüssen zu unterscheiden.
Alle Kapitalgesellschaften und alle Personengesellschaften, die im Handelsregister eingetragen sind, müssen den aufwendigeren Jahresabschluss erstellen, der aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung besteht. Weitere Bestandteile des Jahresabschlusses bei Kapitalgesellschaften sind der Anhang und der Lagebericht.
Zusätzlich sind auch alle Einzelunternehmen dazu verpflichtet, wenn diese eingetragene Kaufleute sind.
Das bedeutet, dass eine GbR und ein Einzelunternehmen nicht verpflichtet sind, Bilanzen aufzustellen. Es reicht bei diesen Unternehmen oft aus, eine einfache Einnahmenüberschussrechnung zu
erstellen.
Haben GbR und Einzelunternehmen aber einen Umsatz von mehr als 600.000 € pro Jahr oder mehr als 60.000 € Gewinn erwirtschaftet, müssen auch diese Unternehmen Bilanzen und Gewinn- und
Verlustrechnungen erstellen.
Kapitalgesellschaften sind zusätzlich verpflichtet, diesen Jahresabschluss im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Der
Jahresabschluss ist damit für jeden einsehbar.
Eine Ausnahme gibt es für kleine Kapitalgesellschaften. Diese brauchen den Jahresabschluss nur beim Bundesanzeiger hinterlegen.
Alle anderen Unternehmen müssen statt eines vollständigen Jahresabschlusses nur eine Einnahmenüberschussrechnung aufstellen.
Die Einnahmenüberschussrechnung ist etwas einfacher zu erstellen. Im Gegensatz zur Bilanz werden in der Einnahmenüberschussrechnung nur die Einnahmen und Ausgaben erfasst aber keine Verbindlichkeiten
und Forderungen ausgewiesen. Auch Rückstellungen werden in der Einnahmenüberschussrechnung nicht gebildet.
Da der Arbeitsaufwand geringer ist, ist die Einnahmenüberschussrechnung auch etwas preisgünstiger als ein vollständiger Jahresabschluss.
Unternehmen die eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen müssen, können aber auch immer freiwillig eine Bilanz erstellen. Das kann sinnvoll sein, weil dadurch unter bestimmten Umständen ein anderer
Gewinn ermittelt wird, der ggf. geringer ist, wodurch weniger Steuern zu zahlen sind.
Außerdem sind in der Bilanz erheblich mehr betriebliche Vorgänge erfasst, wodurch das Unternehmen viel bessere Auswertungsmöglichkeiten hat. Aus einer Einnahmenüberschussrechnung ist nämlich z. B.
nicht ersichtlich, wie viel Forderungen und wie viele Verbindlichkeiten noch unbezahlt sind.
Alle Unternehmen sind verpflichtet dem Finanzamt die Werte aus dem Jahresabschluss elektronisch zu übermitteln. Das
gilt sowohl für die Einnahmenüberschussrechnung als auch für die Bilanz. Es ist auch genau vorgeschrieben, wie die Werte übermittelt werden müssen. So müssen Bilanzen als E-Bilanz übermittelt werden.
Dabei ist genau vorgeschrieben, welche Konten in der Bilanz ausgewiesen werden müssen (Taxonomie).
Auch die Einnahmenüberschussrechnung muss in einer bestimmten Form elektronisch übermittelt werden. Die Unternehmer sind zusätzlich verpflichtet auch ihre Einkommensteuererklärung elektronisch
abzugeben.