Die Inventur ist die Erfassung aller Vermögensgegenstände, Vermögenswert und Schulden eines Unternehmens. Durch zählen, messen oder schätzen wird die Menge der einzelnen Vermögensgegenstände ermittelt.
Nur Kaufleute gemäß HGB oder auf Grundlage der Abgabenordnung müssen eine Inventur durchführen. Das bedeutet: Unternehmen die Bilanzen erstellen, müssen eine Inventur durchführen. Alle anderen Unternehmer sind nicht verpflichtet zur Inventur. Das sind kleine Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse nach § 4 Abs.3 EStG (Einnahmenüberschussrechnung) erstellen.
Führt ein Unternehmer, der nach § 4 Abs.3 EStG seine Gewinne ermittelt, eine Inventur freiwillig durch, wirkt sich das Ergebnis typischerweise nicht auf den Gewinn es Unternehmens aus.
Ausnahmen bestehen, wenn z. B. Vermögensgegenstände noch nicht vollständig abgeschrieben sind, und bei der Inventur festgestellt wird, dass der Gegenstand nicht mehr vorhanden ist oder beschädigt
ist. Durch eine außerplanmäßige Abschreibung wird der Gewinn gemindert.
Abweichungen bei Warenbeständen wirken sich nicht aus, da diese sofort beim Bezahlen der Waren, Betriebsausgaben in voller Höhe sind.
Das Inventurverfahren ist eine Kombination aus mehreren Arten, wie Werte und Anzahl ermittelt werden.
Körperliche Inventur: Die häufigste Art und oft aufwendigste Art ist die körperliche Inventur. Dabei werden die Vermögensgegenstände gezählt, gewogen oder geschätzt. Bei gleichartigen Vermögensgegenständen können Gruppenbewertungen vorgenommen werden (z. B. Lifo-Verfahren).
Buchinventur: Bei Vermögensgegenständen und Schulden, die nicht gezählt werden können, wird die Buchinventur durchgeführt.
Beispiel: Bankguthaben, Forderungen und Verbindlichkeiten
Anlageninventur: Manche Bestände und Werte von Vermögensgegenständen können eindeutig oder ausschließlich durch das Anlagenverzeichnis ermittelt werden. Dazu zählen z. B. Grundstücke und bewegliche Anlagegegenstände. Der Wert dieser Vermögensgegenstände wird durch die Abschreibung gemindert, was durch zählen, weigern oder schätzen nicht ermittelt werden kann.
Eine Inventur muss immer zum Bilanzstichtag durchgeführt werden. Zusätzlich kommen Inventuren z. B. bei Verkauf von Unternehmen in Betracht. Der Unternehmer hat die Möglichkeit, verschiedene Inventurarten zu nutzen, um die Werte zum entsprechenden Tag festzustellen.
An einem oder mehreren Tagen werden die Bestände aufgenommen. Diese Art ist die häufigste Methode im Einzelhandel. Der Nachteil ist, dass diese Inventurart den ordentlichen Geschäftsablauf stark beeinträchtigt. Einzelhandelsunternehmen schließen fast immer dafür ihre Filialen für mehrere Stunden oder sogar Tage.
Die Inventur wird 3 Monate vor oder 2 Monate nach dem Bilanzstichtag durchgeführt. Der wertmäßige Bestand der Vermögensgegenstände muss auf den Stichtag vor- oder zurückberechnet werden.
Die Inventur wird über das gesamte Geschäftsjahr verteilt. Trotzdem müssen alle Vermögenswerte einmal jährlich ermittelt werden. Diese Ermittlung erfolgt über das Jahr verteilt und stört den Betriebsablauf weniger als bei der Stichtagsinventur. Diese Inventurart darf nur durchgeführt werden, wenn ein Lagerbuch (auch in elektronischer Form) geführt wird.
Diese Inventurform ist nur bei Großunternehmen zulässig. Durch diese Inventurart darf keine große Abweichung zu den tatsächlichen Beständen entstehen. Durch eine z. B. eine Mittelwertschätzung (mathematisches Verfahren) wird der Gesamtwert ermittelt. Damit diese besondere Form angewendet werden darf, muss eine Genehmigung vom Finanzamt vorliegen.
Weiter Voraussetzungen sind: