Geschenke an Geschäftspartner und Mitarbeiter können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Höchstwerte sind allerdings dabei zu beachten.
Geschenke an Mitarbeiter sind bis zu 60 € brutto mehrfach im Jahr möglich. Es muss immer ein besonderer Anlass vorliegen.
Anlässe sind z. B.:
Der Anlass darf nicht zu banal sein. So ist z. B. kein besonderer Anlass die jährliche Betriebszugehörigkeit. Eine zehnjährige Zugehörigkeit ist hingegen ein besonderer Anlass.
Kostet das Geschenk nicht mehr als 60 € brutto, ist die Umsatzsteuer abziehbar und es liegt auch keine umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 (1b) Nr.2 UstG) vor.
Das Geschenk ist dann auch nicht in der Lohn- oder Gehaltsabrechnung zu erfassen.
Geldgeschenke sind allerdings nicht möglich. Diese sind immer Lohnsteuer- und sozialabgebepflichtig.
Hat das Geschenk mehr als 60 € brutto gekostet oder liegt kein besonderer Anlass vor, kann die Vorsteuer nicht abgezogen werden. Die Kosten des Geschenks sind aber weiterhin in voller Höhe als
Betriebsausgaben abziehbar.
Das Geschenk ist dann aber in der Lohn- oder Gehaltsabrechnung zu erfassen und unterliegt der Lohnsteuer und der Sozialversicherungspflicht.
Ausnahme: Verstirbt ein Mitarbeiter, können Kosten für Blumen, Kränze nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Bis zu 35 €, sind die Geschenke als Betriebsausgaben abziehbar. Diese Grenze gilt pro Beschenkten und Jahr. Es werden also alle Geschenke an einen Geschäftspartner zusammengerechnet.
Ist das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt, gilt die 35 € Grenze als Nettogrenze. Das Finanzamt erstattet die Vorsteuer in diesem Fall.
Das Geschenk ist beim Beschenkten allerdings als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen. Das kann nur dadurch umgangen werden, wenn der Schenkende diese Geschenke pauschal mit 30 %
besteuert.
Wird die pauschale Besteuerung angewandt, muss das einheitlich für alle Geschenke an Geschäftspartner in diesem Jahr erfolgen.
Dem beschenkten Geschäftspartner muss schriftlich mitgeteilt werden, dass die pauschale Besteuerung vorgenommen wurde. Nur dann muss das Geschenk nicht als Betriebseinnahme erfasst werden.
Laut neuster Rechtsprechung des BFHs sind in die 35 € Grenze nun auch die 30 %ige Pauschalsteuern mit einzubeziehen. Das bedeutet, das Geschenk darf nicht mehr als 26,90 € netto kosten, wenn die
pauschale Besteuerung angewendet werden soll.
Das Finanzamt wendet allerdings weiterhin die alte Regelung an, in die die Pauschalsteuer nicht mit einzubeziehen ist.
Werden Geschenke an einen Geschäftspartner und Jahr von mehr als 35 € verschenkt, ist der gesamte Geschenkewert nicht als Betriebsausgaben abziehbar aber beim Beschenkten trotzdem als Betriebseinnahme zu erfassen.
Geschenke bis zu 10 € wurden bis 2012 als Streuwerbeartikel angesehen und wurden nicht in die pauschale Besteuerung mit einbezogen. Der BFH hat mit dem Urteil vom 16.10.2013 entschieden, dass auch Geschenke bis 10 € in die 35 € Grenze einzubeziehen sind und mit in die pauschale Besteuerung einzubeziehen sind.
Unterschieden wird weiterhin zwischen Geschenken und Werbeartikeln. Werbeartikel – wie z. B. bedruckte Kugelschreiber - werden nicht als Geschenke an Geschäftspartner angesehen. Es ist weiterhin möglich, diese z. B. auf Messen in großen Stückzahlen zu verteilen.
In der Buchführung sind Geschenke und Werbeartikel getrennt auf verschiedenen Konten zu erfassen. Nur so ist bei einer Betriebsprüfung sichergestellt, dass der Betriebsprüfer nicht auch diese
Werbeartikel nachträglich in die pauschale Besteuerung mit einbezieht.
Geschenke an Mitarbeiter sind zusätzlich auf gesonderten Konten zu erfassen.
Für Fragen stehe ich Ihnen zur Verfügung.
Steuerberater Gunnar Will
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Rechtsstand: 17.11.2017